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Weiterführende Informationen

Satzung der Landesstiftung

Spendenkonto der Landesstiftung

IBAN: DE71 5109 0000 0000 4040 04
BIC: WIBADE5WXXX (Wiesbaden)
Kontonummer 404 004
Wiesbadener Volksbank

Zustiftungen

Wenn man gemeinsam Großes erreichen will, ist kein Beitrag zu klein. Weil nämlich jede Idee und jede Spende uns unserem Ziel einen Schritt näherbringt: dafür zu sorgen, dass unser Land auch in Zukunft lebenswert ist.

Und zwar für jeden Bürger in jeder Gemeinde in ganz Hessen. Darum laden wir Sie herzlich ein, die Arbeit der Landesstiftung als Privat­­person oder mit Ihrem Unternehmen zu unterstützen. Ganz gleich, ob Sie eines der vorgestellten Projekte oder die gesamte Stiftung fördern möchten – durch finanzielle Zuwendungen, ­spannende Projektideen oder tatkräftiges Anstiften zum ­Mitmachen leisten Sie einen unschätzbaren Beitrag für unser Land.

Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Wir freuen uns auf Ihr Engagement, denn wir sind davon überzeugt: Miteinander können wir mehr erreichen!

Die Landesstiftung „Miteinander in Hessen“ finanziert ihre gemeinnützige und mildtätige Arbeit im Wesentlichen aus Zuschüssen des Landes Hessen sowie aus Kapitalerträgen. Sie können die Arbeit der Landesstiftung durch Spenden und Zustiftungen unterstützen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, durch Treuhandstiftungen unter Ihrem eigenen Namen an der Idee der Landesstiftung mitzuwirken. Die Treuhandstiftungen werden von der Landesstiftung mitverwaltet, so dass Ihnen keine Kosten oder Verwaltungsaufwand entstehen.

Wir freuen uns über jede Zuwendung.

Der Mindestbetrag von Zustiftungen in das Vermögen der Stiftung beträgt 5.000 Euro. Wenn Sie eine Zustiftung machen wollen, bitten wir Sie, dies besonders kenntlich zu machen. Das Mindestkapital für eine Treuhandstiftung beträgt 50.000 Euro.

Spenden und Zustiftungen sind steuerlich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte beziehungsweise bei Körperschaften bis zu 20 Prozent des Einkommens abzugsfähig. Sie erhalten von der Landesstiftung hierfür eine Zuwendungsbestätigung. Wird die Grenze von 20 Prozent im Jahr der Zuwendung überschritten, ist der Spendenabzug in den folgenden Jahren möglich. Für die Errichtung einer Treuhandstiftung sowie für Zustiftungen gelten über die 20 Prozent hinaus zusätzliche steuerliche Abzugsmöglichkeiten.